Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz

SchaumwZwStG 2009

§ 36 Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 35 § 37